Nach einem Urteil des Landesgerichts Köln müssen auch Dateien (wie etwa Bilder), die direkt per URL aufrufbar sind, den Urheber dort nennen. Betroffen sind tausende Webmaster, welche Bilder z. B. von Pixelio verwenden.
Webmaster-News, Thema Recht und Gesetz. Das Urteil 14 O 427/13 des Landgericht Köln vom 30. Januar 2014 ist ein Horror für alle Hobby- und professionelle Webmaster schlechthin, welches unter anderem bereits auf Golem.de diskutiert wird (von dort auch die Quelle).
Folgende Situation: Der Fotograf hatte seine Bilder auf Pixelio.de hochgeladen. Damit gibt er die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen das Bild für die Internetgemeinde freizugeben. Bei Pixelio.de ist das mindestens die Namennennung und die Quellenangabe „pixelio.de“ oder das gleiche, nur darf dann das Bild nicht kommerziell verwendet werden.
Ein anderer Webmaster hatte nun das Bild des Fotografen verwendet und auch auf der Seite, auf der das Bild eingesetzt wurde, den Urheber genannt.
Im Rechtsstreit ging es aber darum, dass das Bild ja auch direkt aufrufbar sei – also die Bild-URL anstelle der Artikel-URL, auf der ja der Urheber stand. Dort ist der Urheber selbstverständnlich nicht genannt, denn es wird ja nur das Bild ganz direkt aufgerufen. Und tatsächlich hat das LG Köln in erster Instanz entschieden, dass beim Aufruf der direkten URL auch der Urheber zu nennen ist.
Einzelheiten dazu sind auf dem Bestatterweblog zu lesen. Der vertretende Rechtsanwalt, Niklas Plutte (Link zum Artikel), nennt dieses Urteil „ein Drama“.
In einer Stellungnahme schreibt Anwalt Niklas Plutte auf seinem Blog:
Für Betreiber von Internetpräsenzen mit Pixelio-Bildern besteht akuter Handlungsbedarf. Da gegenwärtig unklar ist, ob Maßnahmen wie z.B. Rechtsklicksperren und/oder die Unterbindung einer Suchmaschinenindexierung von betroffenen Bildern den Kölner Anforderungen an eine fehlende Mehrfachverwendung des Fotos genügen, können Pixelio-Bilder aktuell faktisch nur durch (manuelles) Einfügen der Urheberkennzeichnung in die Bilddatei rechtssicher verwendet werden. Ausdrücklich sieht das Landgericht Köln die Bildverwender dabei in der Pflicht, ggf. Bildbearbeitungssoftware einzusetzen. Insbesondere wie Betreiber großer Portale mit unzähligen Fotos dieser Anforderung nachkommen sollen, ist mir ein Rätsel.
Schwerwiegend: Alle verwendeten Pixelio-Bilder und Creative Commons nun abmahnwürdig
Nun bin ich kein Rechtsanwalt. Trotzdem scheint es hier ein böses Problem zu geben. Ein richtig übles.
Alle Bilder, die auf kostenlosen Bilddatenbanken frei zur Verfügung gestellt werden, sind nun abmahnwürdig. Das beschränkt sich natürlich nicht nur auf die Bilddatenbank Pixelio.de, welche hier lediglich als Plattform im Gerichtsverfahren ausschlaggebend war. Theoretisch ist es damit auch auf alle anderen Bilddatenbanken und sogar auf die Creative Commons-Lizenzen übertragbar.
In einer der einfachsten Creative Commons-Lizenzen, der CC-BY 3.0 (nur Namensnennung) wird erläutert, wie die Namensnennung statt zu finden hat:
Namensnennung: Soweit mitgeteilt, müssen Sie die Namen des Urhebers und der Zuschreibungsempfänger, den Rechtevermerk, den Lizenzvermerk, den Haftungsausschluss und einen Link zum Material angeben. Frühere Versionen der CC-Lizenzen enthalten leicht davon abweichende Anforderungen an die Namensnennung.
Das Urteil des LG Köln kassiert diese Lizenz theoretisch aber wieder, denn die Namensnennung muss ja schließlich auch in der Datei selbst zu finden sein. Unabhängig von der Plattform selbst.
Besonders kritisch wird es dann bei Lizenzen, welche erfordern, dass das Bild nicht verändert werden darf. Zum Beispiel der CC-BY-NA 3.0 DE (Namensnennung und Nichtbearbeitung):
Namensnennung: Soweit mitgeteilt, müssen Sie die Namen des Urhebers und der Zuschreibungsempfänger, den Rechtevermerk, den Lizenzvermerk, den Haftungsausschluss und einen Link zum Material angeben. Frühere Versionen der CC-Lizenzen enthalten leicht davon abweichende Anforderungen an die Namensnennung.
Keine Bearbeitungen — Wenn Sie das Material remixen, verändern oder darauf anderweitig direkt aufbauen dürfen Sie die bearbeitete Fassung der Materials nicht verbreiten.
Das bedeutet, dass die Lizenz es zwar vorsieht, das Bild zu verwenden. Aber nur, wenn es nach dem LG Köln auch die Namensnennung ausliefert. Das verstößt aber wiederum gegen die Lizenz, welche eine Bearbeitung des Bildes verbietet. Ein solch lizensiertes Bild ist also in jedem Fall abmahnwürdig.
Keine Hetzjagd jetzt. Pixelio ist nicht schlecht oder böse!
Um hier nochmal deutlich Pixelio in Schutz zu nehmen: Das Unternehmen hatte angegeben, dass die übliche Nutzung durch die Kennzeichnung des Bildes in seinem verwendeten Kontext ausreicht. Also wenn das Bild in HTML-Dateien eingebunden und verwenndet wird ist dort der Urheber zu nennen. In den Artikeln selbst. Und nicht in der Datei oder dem Dateinamen. Nur im Artikel.
Pixelio soll hier also nicht das Böse schlechthin sein. Im Gegenteil: Ohne Pixelio wären viele Blogger aufgeschmissen, da sie keine passenden Bilder für ihre Artikel finden könnten. Viele Blogger – und im Übrigen auch viele Urheber – sind auf Plattformen wie Pixelio angewiesen, um ihre Reputation zu erweitern.
Auch die potentielle Abmahnwelle wird ja nicht von Pixelio los getreten, sondern von jenen Urhebern, welche die Bilder dort hochgeladen haben. Und diese bösen Urheber – die Bilder nur hochladen um hinterher Abmahnungen schreiben zu können – sind es, welche das Internet und so großartige Bilddatenbanken wie Pixelio vergiften.
Was wird, was kann passieren?
Nun, das war ein erstes Urteil in der Materie und kann locker durch eine Berufung und weiter höhere Instanzen wieder kassiert werden. Von dem her bin ich sehr gespannt, wie lange das Urteil Bestand haben wird.
Auf der anderen Seite ist es ein regelrechtes 5-Gänge-Menü für Abmahn-Anwälte und -Urheber. Hier könnte die nächste Abmahnwelle losgetreten werden, mit Berufung auf das Urteil des LG Köln. Und nur zu viele werden – um weiteren Ärger zu vermeiden – zahlen. Und dabei wird viel Geld fließen, in die Taschen von Betrügern und Urhebern, die sich genau darauf spezialisiert haben.
Das Urteil ist schon gesprochen, aber noch nicht veröffentlicht. Wer ganz auf der sicheren Seite sein will, der durchsucht z. B. seine WordPress-Medien auf Bilder, die von Pixelio und Co. stammen – und löscht diese konsequent.
Mittlerweile hat Pixelio selbst eine Stellungnahme abgegeben – und wird eine Revision aktiv unterstützen. Mehr hier:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme
Ein weiterer Hinweis: Der abgemahnte und vorerst verurteilte Blogger geht in Berufung und erhält dabei Unterstützung u. a. von Pixelio selbst:
http://www.ra-plutte.de/2014/02/berufung-gegen-pixelio-urteil-des-landgerichts-koeln/
Da das Urteil also bis zum Ende dieser Verhandlung nicht rechtskräftig ist, ist der „Saft“ sozusagen erst einmal raus. Abmahner können sich damit nicht auf das Urteil stützen.
Trotzdem, das Thema sollte weiter verfolgt werden!